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rath mit einer Pœna fiſcali angeſehen worden, und ſolche durch des Hrn. Graffen von Königsfeld Vor-
ſpruch, nur aus Gnaden nachgelaſſen erhalten.
Sondern man hat auch dieſen 4. Wochen lang alle Abend bey der Inquiſitin ·gantz allein gelaſſen.
Binnen welcher gantzer Zeit der Schreiber Bredekaw beſtändig bey Ihme geweſen, und ſich in
der am 13 ten Octobr. a.·c. in Judicio gegen ſeinen geweſenen Hrn. introducirter Appellation deſſen Bey-
raths bedien·et hat;
§. 33) Dabenebenſt iſt der Schreiber binnen dieſer gantzen Zeit auf freyem Fuß geblieben, und
hat nicht nur durch ſeinen Conſulenten, ſondern auch, weilen der Inquiſitin ſelbſten in Ihrem Gefängnüß
ſo viele Freyheit gelaſſen worden, daß ſie frembden Beſuch von Ihren Anverwandten ohngehindert em-
pfangen können, durch andere Perſonen ſich mit ihr über alles, was Er oder ſie dereinſten zu ſagen hat-
ten, vereinigen können, immaſſen der Hofrath Senckenberg, als dieſer am 1. Octob. das Officium Judi-
cis gegen ihn zur ſatisfactione publica excitirete, vor ſich aber ratione injuriarum demſelben (eben § præced.
geſagter maſſen) eine Leibes-Straffe aufzulegen bate, vor allen Dingen, gleich als ob Er ein peinlicher
Ankläger wäre, und ohne indiciis denunciiret hätte,
die auf dieſem Fall in ord. Cr. art. 12. vom peinlichen Kläger erforderte
Caution zu leiſten, auferleg·et worden, da man ſich doch ex Ac·tis (vid. §. 31. hätte erſehen können, daß
hier von einer ohnzweiffentlichen und offentlichen Miſſethat die Frage obwalte, wobey dem Richter
in O. Cr. art. 16.
ein ·gantz anderer ex Officio anzuſtellender Proceß vorgeschrieben wird, und allenfalls, wenn über die
inſufficientiam Indiciorum ein Zweiffel obgewaltet hätte,
ſecund. O Cr. art. 7.
auswärtige Rechtsgelährte· hätten müſſen befrag·et werden, anſonſten aber bey der bloßen actione· Injuria-
rum dem Hofrath Senckenberg die Cautions Leiſtung um do weniger konnte auferleg·et werden, da ſolche
auch bey der Inhaffti·rung der Agricola von Ihm keinesweges ware erfordert worden.
§ 34) Zwiſchen dem ·Crimine falſi· und concuſſionis iſt
ſec. LAUTERB. Coll. Theor. Pract. Lib. 48. Tit. 10. §. 16.
eine ·ſo große Verwandſchafft, daß ·ſo gar in legibus einem einigen Verbrechen- wie der Conſpirationi &
ſubornationi Teſtium bald dieſer bald jener Nahme· beygeleget wird.
L. 2. de concuſſ l. 1. de L. Cornel. de falſ.
Da nun der Inquiſitin dieſes Crimen allſchon völlig erwieſen worden (§. 22.) und dieſelbe, wenn ſie auch
ohngeſtandenen falls zu einem wahren Zeugnüß ſuborniret hätte,
ſec. LAUTERB. Coll. Theor. Pract. L. 48. T. 10. §. 8.
dennoch mit der pœna falſi, als falſum ·fieri curans,
ſec. l. 9. §. 3. ad L. Corn. de falſ.
L. 4. 8. C. c. 7 X. de falſ.
müßte beleg·et werden, welche dann oben (§. 31) geſagter maſſen die Straffe der Enthauptung iſt, wie viel-
mehr wird derſelben und Ihrem Complici Bredekaw dieſe Straffe angedeyhen müſſen, da dieſelbe ext·ra
Judicium beſtändig behauptet, daß ſie der Hofrath Senckenberg mit Gewalt- und ·ſo gar mit Piſtolen zu
ſeinem Willen gezwungen,
Protoc. Inquiſ. fol. 71. b. fol. 73. b. 82. a. b. fol. 23. a.
auch in Judicio,
[22.]
ein gleiches vorgegeben, und ·ſo gar ſehr viele mahle gegen alle menſchliche Möglichkeit mit Gewalt for-
ciret worden zu ſeyn, behaupten will, mithin nebſt dem Bredekaw, welcher (§. 28. 29.) ſich in allen ſeinen
Auſſagen wiederſprochen, mit der P·œna falſi um do gewiſſer zu belegen iſt, da
ſecund. Farin. Tit. 9. qu. 66. p. m. 320.
die Klage ·ſo wohl als das Zeugnüß vor falſch und erdichtet müßen gehalten werden.
§. 35) So viel die von der Inquiſitin
[22.]
angegebene Zeugin belanget, ·ſo muß zwar, ·ſo viel Teſt. 1. neml. des älter·n Hr. Burgermeiſters hoch-
wohlgebl. anbetrifft, der Hofrath Senckenberg zu ſeinem größten Leidweeſen bekennen, daß Er dieſelbe,
(nach Veranlaſſung §. 16. 17. 18. 19.) vor einen Inimicum angeben müße, woferne jedoch ·annoch ein Pro-
ceß gegen den Hofrath Senckenberg ſtatt haben könnte, und nicht
contra O. Cr. art. 100.
wie ſonſten hier gewöhnlich, articuli impertinentes oder dergleichen Interrogatoria zugelaſſen, auch die von
der Ägricola per modum Exceptionis angedrohete objectio alterius ·criminis
ſec. cap. accedens 23. X. de accus.
nicht zugelaſſen wird, dürfften dieſelbe vielleicht um do ·ehender vernommen werden, weilen alles ohne-
hin ex Originalibus zu erweiſen ſtehet.
§. 36) Was von dem Bredekaw, der Seitzin und deren Sohn zu halten, iſt oben (§. 25. 26. 27.
28.) erinnert worden.
Mein Laquay·s Græf darff, wann gegen mich ·annoch ein Proceß ſtatt hätte, immerhin verhöhret
werden.
Die Wagnerin und deren Mann haben allſchon gegen die Inquiſitin ausgeſagt.
Der Schnitheiß zu Oberrod, der Wirth Krebs und Hr. Notarius Tribert ſind bereits
abgehöret.
Die
20 ·rath mit einer Pœna Filiale angesehen worden, und Solche durch des Hrn. g·affen von Königsfeld Vor- ·ſpruch, nur aus Gnaden nachgelassen erhalten. ·Sondern man hat auch dienen 4. Wochen lang alle Abend bey der Inquiſitin Gra·tz allein gelaſſen. ·Binnen welcher gan·zer Zeit der Schreiber E··deka· beständig bey Jhme geweſen, und ſich in ·der am Or·ten Octobr. a. c. in iudicio gegen ·einen gewesenen Hrn. introducirter Appellation UNK··· Bey- R·ates bedientet hat; ·§. 33) Dabenebenſt iſt der Schreiber binnen dieser gan·zen Zeit auf freiem Fuß geblieben, und ·hat nicht nur durch ·einen Conſulenten, Sondern auch, weilen der Inqui·itin ſelbſten in jenem Gefängnüß UNK viele Freiheit gelad·en worden, daß ſie frem·den Besuch von ihren Anverwandten u·ngehindert em- P·fannen können, durch andere Personen ſich mit ihr über alles, was Er oder ſie verein·ten zu Tagen hat- ·ten, vereinigen können, immaſſen der Hofrat· Senckenberg, als dieser am 1. Octob. das efficit· Jüdin ·cis gegen ihn zur Satistaction· publik· excitirete, vor ſich aber Ration· injuriarum demselben (eben § præced. ·gesagter UNK···· eine Leibes-Straffe aufzulegen bate, vor allen Dingen, gleich als ob Er ein peinlicher ·Ankläger wäre, und ohne Medici·· denunciiret hätte, ·die auf diesem Fall in oid. Cr. art. 12. vom peinlichen Kläger erforderte K·aution zu leiſten, auferlegtet worden, da man ſich doch ex achtes (vid. §. 31. hätte ersehen können, daß ·hier von einer ohnzweiffentlichen und öffentlichen Miſſethat die Frage obwalte, wobei dem Richter ·in O. Cr. art. 16. ·ein Gra·tz anderer ex efficit anzustellender Proceß vorgeschrieben wird· und allenfalls, wenn über die ·iniufficientiam ··dat···um ein Zweif·el ob··waltet hätte, ·ſeeund. O Cr. art. 7. ·auswärtige Rechtsgelehrten hätten UNK··· befragtet werden, ansonsten aber bey der bloßen Aktionen Injuria- ·rum dem Hofrat· Senckenberg die Cartoons Leistung um do weniger konnte auferlegtet werden, da Solche ·auch bey der Inhaf·tierung der Agricola von Jhm keinesweg·s ware erfordert worden. ·§ 34) zwischen dem Mari··ne faltig und concuſſionis iſt ·ſec. LA·TERB. Coll. Theot. Pract. Lib. 48. Tit. 10. §. 16. ·erne UNK große Verwandſchafft, daß UNK gar i· Le·ibes einem einigen Verbrechen· wie der Conſpitationi & ·ſubornationi tertiär bald dieser bald jener Nahmen beigeleg·t wird. ·L. 2. de concuſſil. 1. de:L. Cornel. de fall. ·Da nun der Inqui·itin dieses Cremen allſchon völlig erwiesen worden UNK 22.) und dieſelbe, wenn fje auch ·ohngeſtandenen falls zu einem wahren Zeugnüß ſuborniret hätte, ·ſec. LA·TER·. Coll. Theor. Pract. L. 48. T. 10. §. 8. ·dennoch mit der pœna falſi, als F·laum Feier· curans, ·ſec. L··9. S. 2. ad L. Corn. de fali. ·L. 4. 8. C. e. 7 X. de fall. ·müßte belegtet werden, welche dann oben UNK 31) gesagter UNK··· die Straffe der Enthal·tung iſt/ wie viele ·mehr wird derselben und ihrem Complici E··deka· diese Straffe angedeihen UNK···· da dieselbe extern In·dio··· beständig behauptet, daß ſie der Hofrat· Senckenberg mit Gewalt-·und UNK gar mit Pistolen zu ··einem Willen gezwungen, ·Protoc. Inquiſ. fol. 71. b. fol. 73. b. 82. a. b. fol. 23. a. ·auch in Judicio, ·[22·] ·ein gleiches vorgegeben, und UNK gar ſehr viele mahle gegen alle menschliche Möglichkeit mit Gewalt tor ··circa worden zu ſeyn, behaupten will, mithin neben dem Bredeka·, welcher (·. 28. 29·) ſich in allen ·einen a·ussagen wiederſprochen, mit der Pcœna tales um do gewisser zu belegen iſt, da ·ſecund. Fatin. Tit. 9. qu. 66. p. m. 320. ·die Klage UNK wohl als das Zeugnüß vot falsch und erdichtet mußen gehalten werden. ··.·35) So viel die von der Inquiſitin ·[22 ···angegebene Zeugin belanget, UNK muß zwar, UNK viel Teſt. 1. neml. des älteren Hr. Bürgermeisters Hochs ·wohlgebl. anbetrifft, der Hofrat· Senckenberg zu ·einem größten Leidwes·en bekennen, daß Er dieſelbe, ·(nach Veranlaſſungs·. 16. 17. 18. ·9.) vor einen inimici· angeben müße, Wofern· Jedoch dennoch ein Pro- ·ceß gegen den Hofrat· Senckenberg Statt haben könnte, und nicht K·ontra O. Cx. art. 100. ·wie UNK···· hier gewöhnlich, Artikel· impertinentes oder dergleichen Intertogatoria zugelaſſen, auch die von ·der Agricola per Modus exceptio··· angedroh·te objektiv Alter··s Natio·n ···ſec. cap. accedens 23. X. de accus. ·nicht zugelassen wird, dürf·ten dieselbe vielleicht um do sehender vernommen werden, weilen alles Ohren ·hin ex Originalibus zu erweisen ſtehet. ··. 36) Was von dem hredeka·, der s·itzen und deren Sohn zu halten, iſt oben (·. 25. 26. 27. ·28.) erinnert worden. ·Mein Laquayen Græf darum· wann gegen mich dennoch ein Proceß Statt hätte, immerhin verhörtet ·werden. ·Die Wagner·· und deren Mann haben allſchon gegen die Inqui·itin ausgeſagt. ·Der Schnltheiß zu Oberrod, der Wirth Krebs und Hr. Notar··s tri·ebt ſind bereits ·abgehöret. ·Die